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Einige Immobilienmakler verlangen von Käufern eine Reservierungsgebühr, wenn die zu vermittelnde Immobilie für den Käufer bis zur Bankzusage reserviert werden soll. Doch: Sind solche Gebühren zulässig?

Als Immobilienmakler ist Dir das bekannt: Ein oder mehrere potentielle Kaufinteressenten möchten die besichtigte Immobilie gerne erwerben, müssen aber noch die Finanzierung klären oder sie schauen sich parallel sogar noch nach weiteren Immobilien um. Sie sind anfangs stark interessiert, springen aber dann plötzlich aus unterschiedlichsten Gründen wieder ab. Hier gibt es Makler, die mit einer Reservierung und einer damit verbundenen Reservierungsgebühr arbeiten. Der Immobilienmakler reserviert dem Kunden das Objekt und bietet sie keinen weiteren Interessenten an. Kauft dieser doch nicht, erhält er die Reservierungsgebühr nicht zurück. Doch ist genau das rechtlich zulässig?

Vorsicht vor vorformulierten Klauseln!
Wurde eine Reservierungsgebühr über einen vorformulierten Vertrag geschlossen und bietet diese dem Kunden keinen nennenswerten Vorteil, so ist die Gebühr nicht zulässig. Der BGH hat entschieden, dass in diesem Fall der Immobilienmakler dem Kunden die Gebühr zurück zahlen muss (Az.: III ZR 21/10). Laut dem Bürgerlichem Gesetzbuch unterliegen solche vorformulierten Vereinbarungen einer besonders strengen Inhaltskontrolle. Die Richter gingen im vorliegenden Fall sogar soweit, dass die Klausel nur ein Versuch des Maklers gewesen ist, um sich eine Vergütung zu sichern, für den Fall dass die Immobilienvermittlung scheitert. Ebenso entscheidet letzten Endes noch immer der Verkäufer, was mit seinem Objekt geschieht- ob er sein Haus überhaupt verkauft oder vielleicht doch an einen anderen Käufer.

Eine Reservierungsgebühr ist nur schwer durchzusetzen!
Eine wirklich durchsetzbare Reservierungsgebühr ist im Grunde genommen nur schwer umsetzbar. Damit die Vereinbarung vor Gericht überhaupt standhalten kann, muss der Immobilienmakler z.b. einen qualifizierten Alleinauftrag vom Eigentümer der Immobilie haben. Dieser muss übrigens auch mit der Reservierung und dem Verkauf an den Kunden einverstanden sein und die Vereinbarung sollte zeitlich begrenzt sein. Nur so bestehen seitens des Immobilienmaklers Chancen, die Gebühr erfolgreich durchzusetzen. Als Immobilien- und Marketingexperte rate ich persönlich von solchen Vereinbarungen ab. Mein Rat: Die Immobilie weiterhin besichtigen und dies auch dem Kunden sagen. Wer wirklich kaufen will, der wird alle Hebel in Bewegung setzen, um schnellstmöglich die Finanzierung zu klären, um zum Notar gehen zu können.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Bitte lassen Sie sich im Zweifel von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater beraten.